Referenzen SiGeKo
Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen.
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens. Ist für die Baustelle vor der Einrichtung eine Vorankündigung im Sinne von § 2 Abs. 2 BaustellV zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zuvor durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.